29.12.2005
Konsum von Alkohol und Drogen während Dienstanlässen
Drogenkonsum
Bezüglich der Konsumation von Drogen aller Art gelten die einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen, auch während Dienstanlässen des Zivilschutzes.
Alkoholkonsum
Für die gesamte Dauer von Dienstanlässen ist der Konsum von alkoholischen Getränken grundsätzlich untersagt. Insbesondere gilt das Verbot auch für die arbeitsfreie Zeit während des Einsatzes und für eine angemessene Zeit vor befohlenen Dienstleistungen.
Bei Dienstanlässen die mehrere Tage dauern sowie bei besonderen Anlässen
kann der zuständige Leiter des Dienstanlasses Ausnahmen bewilligen.
Das Bundesgesetz für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) regelt die Verbindlichkeit von dienstlichen Anordnungen wie folgt:
Art. 68, Abs. 3, lit. b.: Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: als schutzdienstleistende Person dienstlichen Anordnungen nicht befolgt;


