Alarmierung bei Katastrophen und Notlagen

Bei Katastrophen und Notlagen erfolgt die Alarmierung in der Regel per Telefonanruf mithilfe einer Alarmierungsplattform.

Dienstaufgebote in Folge von Katastrophen und Notlagen (vgl. Dienstreglement 3.4, BZG Art. 46ff) sind zwingend Folge zu leisten. Weiterführende Informationen und Verhaltensregeln bei Alarmierung sind im folgenden Merkblatt zu finden: