Bei Katastrophen und Notlagen erfolgt die Alarmierung in der Regel per Telefonanruf über eine Alarmierungsplattform.
Dienstaufgebote in Folge von Katastrophen und Notlagen (vgl. Dienstreglement 3.4, BZG Art. 44 Abs. 1 & Art. 46) sind zwingend Folge zu leisten. Weiterführende Informationen und Verhaltensregeln bei Alarmierung sind im folgenden Merkblatt zu finden: