Wer einem Aufgebot des Zivilschutzes nicht Folge leistet, macht sich strafbar.
Das neue Bundesgesetz für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) regelt die Verbindlichkeit von Aufgeboten wie folgt:
Art. 88, Abs. 1, lit. a.: Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht. (Den vollständigen Text findet man unter http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch)
Die Entscheidung über die Strafverfolgung liegt bei den kantonalen Behörden, der Kommandant hat ein Antragsrecht.
Um zu verhindern, dass sich jemand auf Grund von Fehlinformationen und Unwissenheit strafbar macht, ist nachfolgend das richtige Verhalten bei Aufgeboten erklärt. Es gelten folgende Bestimmungen:
Einrückungspflicht
Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken (Zivilschutzverordnung (ZSV), Art. 42). Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und in einem verschlossenem Umschlag ein Arztzeugnis zuzustellen (ZSV, Art. 43).
Dienstverschiebung
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen (ZSV, Art. 36). Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Auf Gesuche von Drittpersonen bzw. Arbeitgeber wird nicht eingegangen. Zu spät eingereichte Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt.
Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Bitte benutzen Sie den Download für das Dienstverschiebungsgesuch am Seitenende.
Urlaubsgesuche
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen (ZSV, Art. 44). Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Auf Gesuche von Drittpersonen bzw. Arbeitgeber wird nicht eingegangen.
Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.
Bitte benutzen Sie den Download für das Urlaubsgesuch am Seitenende.
Wer also einem Aufgebot vorsätzlich nicht Folge leistet, macht sich strafbar. Die Entscheidung über eine mögliche Strafverfolgung liegt nicht in der Kompetenz der ZSO, Strafbehörde ist der Kanton.
Administrativ läuft folgendes Prozedere ab:
- Der Dienstpflichtige wird schriftlich zur Befragung aufgeboten.
- Ist die Begründung stichhaltig, kann die Dispensation nachträglich erteilt werden.
- Das Protokoll der Befragung wird – mit dem Antrag des Kommandanten – an die zuständige Dienststelle des Kantons weitergeleitet.
- Die kantonale Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug entscheidet über die Einleitung eines Strafverfahrens.
- In leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die beteffende Person verwarnen.
Wie Sie sehen, ersparen Sie sich selbst viel Ärger - und uns viel Arbeit – wenn Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Wir bemühen uns, Ihre persönlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das setzt voraus, dass Sie frühzeitig mit uns Kontakt aufnehmen.
Download Dokument Dienstverschiebungs- und Urlaubsgesuch
bitte benutzen Sie folgendes Dokument und senden Sie dieses mit den nötigen Unterlagen uns vorzugsweise per E-Mail zu.
Download Dokument für Dienstverschiebung- oder Urlaubsgesuch