Wer einem Aufgebot des Zivilschutzes nicht Folge leistet, macht sich strafbar.

Spätestens sechs Wochen vor dem Schutzdienst erhalten die AdZS in schriftlicher Form ein persönliches Aufgebot. Alle Angaben auf dem Aufgebot sind verbindlich. Hat eine AdZS oder ein AdZS trotz Dienstanzeige vier Wochen vor dem angekündigten Dienstanlass kein Aufgebot erhalten, so hat sie oder er sich bei der aufbietenden Stelle zu melden (vgl. Dienstreglement 3.2).

Das Bundesgesetz für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) regelt die Verbindlichkeit von Aufgeboten wie folgt:

Einrückungspflicht

Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken ((Zivilschutzverordnung Art. 42 Einrückungspflicht).

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und in einem verschlossenem Umschlag ein Arztzeugnis zuzustellen (Zivilschutzverordnung Art. 43).

Nichteinrücken - Dienstaufgebot nicht Folge leisten

Wird einem Dienstaufgebot nicht Folge geleistet bzw. bei Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, gegen Ausführungsbestimmungen oder dienstliche Anordungen kommen die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 88ff BZG zur Anwendung: 

Art. 88, Abs. 1, lit. a.: Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht. (Strafbestimmungen BZG Art. 88ff )

Zur Klärung des Sachverhaltes wird die oder der AdZS durch das Bataillonskommando oder einer von ihr beauftragen Person angehört. Danach entscheidet das Bataillonskommando über das weitere Vorgehen.

Die Entscheidung über die Strafverfolgung liegt bei den kantonalen Behörden, das Bataillonskommando hat ein Antragsrecht.